Zeitumstellung in Deutschland
Regelung der Zeitumstellung
Normalzeit (MEZ = UTC+1)
27.10.2024 bis 30.03.2025
Am 27. Oktober 2024 endete die Sommerzeit und die Uhren wurden um 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr zurückgestellt. Die Nacht war eine Stunde länger.
Sommerzeit (MESZ = UTC+2)
30.03.2025 bis 26.10.2025
Am 30. März 2025 endet die Normalzeit und die Uhren werden um 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr vorgestellt. Die Nacht ist eine Stunde kürzer.
Glossar
Normalzeit ist die offizielle Bezeichnung für die umgangssprachliche Winterzeit. In der mitteleuropäischen Zeitzone ist die Normalzeit die Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Der Tag, an dem die Umstellung von der Normalzeit zur Sommerzeit erfolgt, heißt Umschalttag.
Sommerzeit ist die in den Sommermonaten um eine Stunde vorgestellte Uhrzeit unserer Zeitzone. In der mitteleuropäischen Zeitzone ist die Sommerzeit die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Der Tag, an dem die Umstellung von der Sommerzeit zur Normalzeit erfolgt, heißt Umschalttag.
Wir sind für eine Abschaffung der Zeitumstellung
Über ein Online-Formular ließ die EU-Kommission die europäischen Bürgerinnen und Bürger über die Vor- und Nachteile der Sommer- und Winterzeit abstimmen. Wir haben auch abgestimmt und uns für die Abschaffung der Zeitumstellung unter Beibehaltung der Sommerzeit entschieden. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger konnten bis zum 16. August 2018 darüber abstimmen, ob sie die Zeitumstellung grundsätzlich befürworten oder ablehnen und für welche Zeit sie sich entscheiden würden: Sommer- oder Winterzeit.
Das EU-Parlament wollte eigentlich das Ende der Zeitumstellung im Jahr 2021. Damit die Änderung jedoch in Kraft treten kann, müssten aber auch die EU-Staaten mehrheitlich zustimmen. Bei den zuständigen Verkehrsministern gab es dazu bislang keine Einigung. Der Zeitpunkt der Umsetzung der geplanten Abschaffung der Zeitumstellung erscheint eher unwahrscheinlich.
Die Zeitumstellung ist in der Verordnung vom 12.07.2001 geregelt
veröffentlicht am 18.07.2001 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§ 3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001