Unser Garten am 16. Februar 2022

Coronavirus-Beschlüsse von Bund und Ländern am 16. Februar 2022

Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein.

Bayern: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15. Februar 2022 ↓

Getroffene Vereinbarungen

 

Der Expertenrat der Bundesregierung geht in seiner aktuellen Stellungnahme vom 14. Februar 2022 davon aus, dass der Anstieg der Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird. In der Folge werde erwartet, dass sich die Welle abflache und die Zahl der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien zu planen und zu kommunizieren.

Dank des verantwortlichen und umsichtigen Verhaltens der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hat Deutschland die Omikron-Welle bis jetzt vergleichsweise gut bewältigt. Die Infektionsschutzmaßnahmen haben es verhindert, dass ältere und besonders schutzbedürftige Personen in großer Zahl erkrankten. Das hat viele Leben gerettet.

Die Expertinnen und Experten weisen darauf hin, dass ungeimpfte Personen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe auch durch Omikron-Infektionen aufweisen – neben den über 60-Jährigen und Menschen mit schweren Grund-erkrankungen. Derzeit sei die Zahl der Neuinfektionen in der Altersgruppe der über 60-Jährigen im Vergleich zu anderen Altersgruppen noch gering. Diese Zahl nehme jedoch aktuell zu. Damit würde sich für diese Altersgruppe die Zahl der Einweisungen auf die Intensivstationen nunmehr sukzessive erhöhen.

Nach Ansicht des Expertenrats werden sich Ungeimpfte und Ältere bei den Lockerungen der Schutzmaßnahmen wahrscheinlich wieder vermehrt infizieren und erkranken. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten weiter geschützt werden. In der Altersgruppe über 60 Jahre ist die absolute Zahl der nicht geimpften Personen immer noch sehr groß: Derzeit sind knapp drei Millionen nicht „geboostert“ – sie haben sich also ihre dritte Impfung noch nicht verabreichen lassen. 2,8 Millionen dieser Altersgruppe sind sogar ohne den zweifachen Basis-Impfschutz. Viele andere europäischen Staaten, auf die derzeit in Hinblick auf weitreichende Öffnungen geschaut wird, weisen deutlich höhere Impfquoten auf – und haben eine jüngere Bevölkerung.

Zugleich weist der Expertenrat darauf hin, dass die Ausbreitung der Omikron-Variante BA.2 zu erneut steigenden Inzidenzen und zu einer Verlängerung der Omikron-Welle führen könnte.

Spätestens im Herbst besteht vor diesem Hintergrund nach der Einschätzung der Expertinnen und Experten das Risiko erneuter Infektionswellen. Neben dem Risiko weiterer Mutationen zirkulierten bisherige Virusvarianten wie der Deltastamm weiter und könnten neue Infektionswellen auslösen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien Ungeimpfte nach einer Infektion mit der Omikron-Variante nicht zuverlässig vor Infektionen mit anderen Varianten geschützt.

Nach Einschätzung des Expertenrats befinden wir uns in einer neuen Phase der Pandemie. Sie erfordere allerdings weiterhin ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Ein Zurückfahren staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen erscheine sinnvoll, sobald ein stabiler Abfall der Hospitalisierung und Intensivneuaufnahmen und -belegung zu verzeichnen sei. Ein zu frühes Öffnen berge die Gefahr eines erneuten Anstieges der Krankheitslast.

Von zentraler Bedeutung sei es, dass zunächst weiterhin Masken getragen würden. Diese böten eine hohe Wirksamkeit gerade angesichts hoch ansteckender Varianten wie Omikron. Die Expertinnen und Experten weisen weiter darauf hin, dass es bei entsprechenden Symptomen wichtig sei, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden (Selbstisolation) und sich zu testen.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen nunmehr verantwortungsbewusst und in kontrollierten Schritten zurückgefahren werden sollen. Wichtig ist ein möglichst abgestimmtes Vorgehen in allen 16 Ländern. Es gilt: Es sollen so viele Beschränkungen wie nach der aktuellen Lage möglich zurückgenommen werden. Gleichzeitig sollen so viele flankierende Maßnahmen wie nötig aufrechterhalten werden, um das Erreichte nicht zu gefährden und die Bürgerinnen und Bürger weiterhin vor schweren Verläufen möglichst gut zu schützen.

Bund und Länder werden weiter intensiv für das Impfen werben und leicht zu erreichende Impfangebote machen. Denn: Impfen hilft. Auch aus der Sicht des Expertenrats ist die zumindest dreifache Impfung das effektivste Instrument, um die Krankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen. Bestehende Immunitätslücken sollen geschlossen und einer erneuten Infektionswelle im Herbst/Winter vorgebeugt werden.

 

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 16. Februar 2022

Beschluss

Vor diesem Hintergrund treffen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgende Vereinbarungen:

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbaren einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung. In den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben, werden die Länder angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden. Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen. Die nachfolgende Systematik basiert auf der gegenwärtigen Lageeinschätzung und Prognose. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind.

    a. In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

    Sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die bisher häufig geltende Beschränkung des Zugangs. Der Zugang zum Einzelhandel soll bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

    b. In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tages¬aktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).

    Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

    Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

    c. In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022  sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).
     

  2. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen bedarf. Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Diese Möglichkeiten sind auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen notwendig. Darüber hinaus müssen aus Sicht der Länder für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein, um besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen. Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Sie nehmen zur Kenntnis, dass derzeit ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren im Bund vorbereitet wird. Es soll rechtzeitig vor dem 20. März 2022 zum Abschluss kommen und auch eine Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den Fall eines lokalen Ausbruchsgeschehens in einzelnen Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten zu enthalten, bei denen eine Überlastung der lokalen Kapazitäten des Gesundheitssystems droht. Sollte sich das Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern und weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus nötig sein, wird die Bundesregierung zügig die nötigen Gesetzgebungsverfahren einleiten, um die dazu notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
     
  3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, sich zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit ihrer Familien und Freundeskreise weiterhin verantwortungsvoll zu verhalten. Es kommt insbesondere darauf an, bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten zu achten, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. Denn dort ist das Risiko von Neuinfektionen weiterhin hoch. Ein verantwortungsvolles Handeln ist in dieser Phase der Pandemie wichtig, um vor allem ältere und vorerkrankte Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen und sie sicher an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilhaben zu lassen.
     
  4. Der Bundeskanzler und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die zur Evaluation des Infektionsschutzgesetzes eingesetzte Sachverständigenkommission, ihre wichtige Arbeit so rechtzeitig abzuschließen, dass die Erkenntnisse in eine grundlegendere Überarbeitung des Gesetzes rechtzeitig vor dem Herbst 2022 einfließen können.
     
  5. Ein effizientes Monitoring der für die Krankheitslast maßgebenden Indikatoren kann als Frühwarnsystem dienen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister, daran zu arbeiten, dass die für die Erfassung der Krankheitslast relevanten Parameter (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, Inzidenz der Hospitalisierungen, Belegung der Intensivstationen) altersabhängig, tagaktuell, regionalisiert und mit guter Qualität erfasst und digital übermittelt werden können. Dafür ist eine systematische Datenerfassung erforderlich, wie vom Expertenrat in seiner 4. Stellungnahme vom 22. Januar 2022 gefordert.
     
  6. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, die bestehenden Impfangebote zu nutzen. Impfen hilft. Wir werden das Virus nur besiegen können, wenn sich deutlich mehr Personen auch in Deutschland impfen lassen. Die Impfung ist sicher und schützt. Es stehen ausreichend Impfstoffe zur Verfügung. Der Bund hat zur Unterstützung der Anstrengungen der Länder, einfach zu erreichende Impfangebote überall verfügbar zu machen, eine Informationskampagne gestartet. Sie soll insbesondere diejenigen erreichen, die sich bisher nicht zu einer Impfung entscheiden konnten. Alle Expertinnen und Expertinnen sind sich einig: Impfungen können die Krankheitslast durch COVID-19 effektiv verringern und damit schwere Verläufe verhindern. Eine dreifache Impfung schützt gut gegen schwere Verläufe durch die Omikron-Variante. Eine hohe Impfquote ist die Grundvoraussetzung, um dauerhaft auf Infektionsschutzmaßnahmen verzichten zu können und einen saisonalen Anstieg der Infektionsfälle hinzunehmen. Denn nur eine hohe Impfquote kann eine hohe Zahl an schweren Verläufen und die damit einhergehende Belastung des Gesundheitssystems verhindern. Vor diesem Hintergrund bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.
     
  7. Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sollen besser vor einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden. Deshalb sind Beschäftige in Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich und in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gesetzlich verpflichtet nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind (oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können). Mit dem Ziel, dabei auch die Versorgung in den betroffenen Einrichtungen weiterhin flächendeckend sicherzustellen, befinden sich die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister des Bundes und der Länder in einem intensiven Abstimmungsprozess. Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein Betretungsverbot stellt die letzte Stufe dar. Daher wird es nicht sofort flächendeckend automatisch zu derartigen Betretungsverboten kommen. Bei Bußgeldverfahren gilt das Opportunitätsprinzip.
     
  8. Bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung (SchAusnahmV) entfällt in Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI). Die Rechte der Länder werden gewahrt.
     
  9. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bundesregierung, eine Teststrategie über den 31. März 2022 hinaus zu entwickeln und die Testverordnung zu verlängern.
     
  10. Um den durch Omikron weltweit gestiegenen Inzidenzen Rechnung zu tragen, wird der Bund die Einstufung der Hochrisikogebiete anpassen. Damit soll vor allem auch das Reisen für Familien erleichtert werden, da Kinder unter 12 Jahren oft nicht geimpft sind und sie daher der Quarantäne nicht entgehen können. Dies soll bei der anstehenden Überprüfung der einschlägigen Regelungen berücksichtigt werden.
     
  11. Um den an Corona erkrankten Personen die bestmögliche Behandlung zukommen lassen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit frühzeitig die Lieferung des oralen Therapeutikums Paxlovid verhandelt. Bei früher Einnahme des Medikaments hat es eine hohe Wirksamkeit gegen COVID-19.
     
  12. Kinder und Jugendliche haben in den letzten zwei Jahren große Solidarität gezeigt, leiden aber auch in besonderem Maße unter der Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder betonen die Notwendigkeit, auch weiterhin sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, die Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern.
     
  13. Die Länder begrüßen den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. So wird den seit Beginn der COVID-19-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31. März 2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht. Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zu Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen. Bund und Länder werden sich regelmäßig gegenseitig unterrichten, welche Maßnahmen mit welchen Ergebnissen sie ergriffen haben. Die Länder begrüßen, dass der Bund die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern wird. Die Länder bitten die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Belastungen der Krankenhäuser die Regelungen zu den Ausgleichszahlungen, Versorgungsaufschlägen und zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Die Regierungs¬chefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigen die Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz vom 8. Februar 2022 und halten weiterhin gezielte Hilfen für notwendig.
     
  14. Bund und Länder werden das weitere Infektionsgeschehen aufmerksam beobachten. Der Chef des Bundeskanzleramtes wird sich regelmäßig mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien über die Lage austauschen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden zur Corona-Pandemie am 17. März 2022 erneut zusammenkommen. Sofern es die Lage erforderlich macht, kommen sie früher zusammen.

 

 

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg:

  1. Baden-Württemberg fordert die Bundregierung auf, mit Blick auf das Infektionsschutzgesetz eine Lösung auf den Weg zu bringen, die es den Ländern ermöglicht, auch nach dem 19. März 2022 notwendige Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
     
  2. Die gemeinsam von Bund und Ländern angestrebten Öffnungsschritte erfordern eine Absicherung durch geeignete Maßnahmen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die Länder auf den hoffentlich nicht eintretenden Fall unerwartet stark ansteigender Fälle mit einer Überlastung der Krankenversorgung angemessen reagieren können. Eine Öffnung ohne Absicherung widerspricht dem Vorsorgeprinzip.
     
  3. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Geltungsdauer von § 28a Abs. 7 und 8 IfSG um bis zu drei Monate angezeigt. Dies gilt auch für § 28b Abs. 1 IfSG, soweit infektiologisch riskante Bereiche betroffen sind (Diskotheken, Betriebe der Fleischverarbeitung, landwirtschaftliche Saisonarbeit, körpernahe Dienstleistungen), und § 28b Abs. 2 IfSG.

 

 

Protokollerklärung des Freistaates Bayern:

  1. Bayern sorgt sich um den Schutz unserer Kinder und Jugendlichen in den Schulen und Kindertageseinrichtungen, wenn die infektionsschutzrechtlichen Grundlagen für die bisherigen Schutzmaßnahmen wegfallen oder abgeschwächt werden. Ein sicherer Präsenzunterricht in den Schulen und der Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler bei Prüfungen sind von zentraler Bedeutung. Eine „Durchseuchung“ der jungen Generation ist nicht hinnehmbar. Der Bund steht in der Verantwortung, weiterhin die rechtlichen Möglichkeiten für konsequente Konzepte inklusive Masken- und Testpflichten zum Schutz der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
    Dies gilt auch für eine sichere Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen.
     
  2. Bayern bekennt sich zur einrichtungsbezogenen Impflicht, unterstreicht aber die Notwendigkeit praxistauglicher, bundeseinheitlicher Vollzugsregeln. Es darf insbesondere kein Pflegechaos zum Vollzugsstart entstehen, weshalb noch zahlreiche offene Fragen zu klären sind. Der begonnene Dialog zwischen Bund und Ländern muss jetzt zügig zum Abschluss gebracht werden. Die bislang vom Bund vorgelegte Handreichung ist allenfalls ein erster Schritt. Absolute Priorität für einen ausgewogenen Vollzug muss die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben.

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15. Februar 2022 ↓

 

 

Protokollerklärung des Freistaates Sachsen

Der Freistaat Sachsen bedauert, dass die Hinweise der kommunalen Ebene an die Bundesregierung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfplicht nicht gehört worden sind. Die Hilfeersuche der vielen unabhängigen Träger der Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich und die Kritik an der Ausgestaltung sind nicht ernst genommen worden. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich haben in den vergangenen beiden Jahren der Pandemie Herausragendes geleistet. Ihrem Engagement haben wir sehr viel zu verdanken. Sie und die Menschen in unserem Land erwarten zurecht von der Politik eine praxistaugliche Lösung.

Die Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich sicherzustellen, bleibt vordringliche Aufgabe. Diesen Abwägungsprozess allein der kommunalen Ebene zu überlassen, erzeugt Unverständnis und Frust. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde beschlossen vor dem Hintergrund der Delta-Variante. Mit der Omikron-Variante haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Der Expertenrat der Bundesregierung weist in seiner 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 darauf hin, dass es durch die starke Immunflucht der Omikron-Variante auch zu vermehrten Infektionen unter Geimpften und Genesenen komme. Der Gesetzeszweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann aktuell nicht mehr erreicht werden. Dies ist anzuerkennen und die Gesetzeslage im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung ohnehin geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Prüfstand zu stellen.

Solange die Voraussetzungen für eine allgemeine Impfpflicht nicht präzise geklärt sind, kann es eine solche nicht geben. Eine Entscheidung dazu ist aus Sicht des Freistaates Sachsen erst möglich, wenn ein Impfregister aufgebaut ist, es weitere Erkenntnisse zu möglichen Virusvarianten gibt und entsprechende Impfstoffe in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die breite gesellschaftliche Akzeptanz für einen solchen Schritt ist Voraussetzung für das Gelingen.
Der Freistaat Sachsen hält die weitgehende Abschaffung des Maßnahmenkatalogs im Infektionsschutzgesetz für übereilt. Die Pandemie anhand eines kalendarischen Datums mit dem Auslaufen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen und ohne Beachtung der Kriterien des Gesundheitssystems wie beispielsweise der Bettenbelegung für beendet zu erklären, ist falsch. Ein breiter Instrumentenkasten muss den Ländern weiter zur Verfügung stehen, um im Notfall schnell handlungsfähig zu sein.

 

Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt:

  1. Sachsen-Anhalt betrachtet den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundeskanzlers als einen Orientierungsrahmen für das Handeln der Bundesländer und behält sich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen vor.
     
  2. Sachsen-Anhalt hält die Abkehr vom verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens für problematisch; dieses Kriterium war bisher handlungsleitend für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen.
     
  3. Sachsen-Anhalt weist im Anschluss an den Beschluss der GMK vom 15.02.2022 darauf hin, dass bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch wichtige Vollzugsfragen offen sind. Die vorliegende Handreichung des BMG ist sachdienlich, bleibt aber unverbindlich. Es bleibt fraglich, ob sie unter Berücksichtigung der noch offenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen (Ziff. 4 des GMK-Beschlusses) und der Sicherstellung der Versorgung in Regionen mit hohen Quoten nicht geimpfter Beschäftigter in den betroffenen Einrichtungen eine ausreichende Flankierung für einen gesetzestreuen Vollzug der Impfpflicht sein kann.

 

Protokollerklärung der Länder Hessen und Baden-Württemberg:

Hessen und Baden-Würtemberg halten ein Impfregister für erforderlich, um zukünftig pandemischen Lagen wirksam begegnen zu können.

 

 

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu Ziffer 1, Buchstabe a:

Die in Schleswig-Holstein im Ländervergleich hohen Impf- und Boosterquoten in allen Altersgruppen sowie die seit Wochen stabile Situation in den Krankenhäusern ermöglichen bereits im ersten Schritt – parallel zur Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene – eine moderate Anpassung der Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte an denen auch Ungeimpfte teilnehmen.

 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung – PM vom 16.02.2022

 

 

 

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15. Februar 2022

 

Weitere Anpassungen an die aktuelle Corona-Lage / Aus 2G plus wird generell 2G / Weitere Bereiche unter 3G-Bedingungen zugänglich

1. Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Insgesamt gibt es Anlass zu Zuversicht, dass sich die Corona-Lage in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.

2. Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag wird daher gebeten, in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festzustellen.

3. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022, in folgenden Punkten angepasst:

3.1 Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.

3.2 Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet:

• Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
• öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen indoor
• Freizeiteinrichtungen (einschließlich Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen) und
• infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen (z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 %, im Kulturbereich 75 %) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.

3.3 Folgende Bereiche sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich:

• die eigene aktive sportliche Betätigung (inkl. praktischer Sportausbildung)
• der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
• Bibliotheken und Archive
• Museen, Ausstellungen
• Fitnessstudios, Solarien
• die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z. B. Blasorchester, Laienschauspiel)

3.4 Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

3.5 Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.

3.6 Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.

3.7 Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.

3.8 Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

3.9 Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum (23. Februar) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

4. Bayern erwartet sich von der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz außerdem weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken. Bayern kann sich dabei vorstellen, die Gastronomie und das Beherbergungswesen bald generell nach 3G zu öffnen. Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken könnten vorsichtig unter den Bedingungen von 2G plus geöffnet werden. Bundesweite Schritte in dieser Richtung würden von Bayern begrüßt.

5. Auch nach dem 19. März 2022 – dem voraussichtlichen Ende der aktuell geltenden Corona-Befugnisse – wird es einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen (z. B. Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV). Als rechtliche Grundlage muss der Bund rechtzeitig vor dem 19. März 2022 ein entsprechendes Basisvorsorge-Paket schaffen, um den Ländern die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben. Diese Maßnahmen können dann je nach Infektionslage von den Ländern angepasst werden.

6. Außerdem bedarf es einer bundesweiten Notfallstrategie für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen nach dem 19. März 2022, im Herbst des Jahres oder aufgrund anderer Faktoren (z. B. neue Virusvarianten) wieder deutlich verschlechtern sollte. Die Länder müssen rechtzeitig in der Lage sein, auf neuerliche Gesundheitsgefahren rasch und effektiv zu reagieren. Sollte ein solcher Fall eintreten, muss schnell gehandelt und kann nicht erst auf ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im Bund gewartet werden. Der Bund muss daher auch für diesen Fall vorsorgen und die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen.

7. Bayern steht zum Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG). Die Staatsregierung weist aber nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit hin, sie vollzugstauglich und praxisnäher auszugestalten. So müssen z. B. zum Vollzugsstart bundeseinheitliche Vollzugshinweise bereitstehen. Absolute Priorität muss dabei die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben. Es darf nicht zu einer „Pflegekrise“ kommen, weil klar Leitplanken für den Vollzug fehlen. Bayern wird die vorhandenen Vollzugsspielräume in diesem Sinn pragmatisch und in Abwägung zwischen Nutzen und möglichen Nebenfolgen (Versorgungsengpässe, Überlastung der Gesundheitsämter, ausufernde Bürokratie) ausfüllen. Zwischen Bund und Ländern braucht es daneben noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 15. März einen pragmatischen Dialog über die offenen Fragen des Vollzugs und im Anschluss möglichst noch vor Ostern eine pandemieangepasste Novellierung der Regelungen durch den Bund.

Klar ist auch: Einrichtungsbezogene und allgemeine Impfpflicht können nur zusammen funktionieren. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Impfpflicht sein. Hierfür trägt der Bund die Verantwortung.

 

Quelle: Bayerische Staatsregierung – PM vom 15.02.2022