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Infos zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Gesetz wurde am 13. April 2021 vom Kabinett und am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April 2021 hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23. April 2021 ist das Gesetz in Kraft getreten. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreien Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz am 24. April 2021.

 

Was ändert sich?

Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Zahlen für den Landkreis Würzburg →

Zahlen für die Stadt Würzburg →

 

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier: www.rki.de/inzidenzen. Berlin und Hamburg werden behandelt wie Landkreise. In Berlin z.B. gilt also nicht die Bezirksinzidenz, sondern die Inzidenz des gesamten Stadtgebiets.

 

Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?

  • Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
  • Tagsüber darf Sport nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
  • Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.

 

Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?

  • Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
  • Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
  • Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“-Angeboten.
  • Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
  • Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
  • Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

 

Sind Ausgangsbeschränkungen ein verhältnismäßiges Instrument zur Bekämpfung der Pandemie?

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sind Ausgangsbeschränkungen ein wichtiges Mittel, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien unterstützt diesen Befund (Verlinkung Studien ). Die Ausgangsbeschränkung ist ausschließlich auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Notbremse greift, sie kann nicht rein vorsorglich angeordnet werden.

Verschiedene Gerichte haben bereits bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen zulässig sind. Ausgangsbeschränkungen sind keine Freiheitsentziehung, sie schränken vielmehr die Benutzung öffentlicher Räume während der normalen Ruhens- und Schlafenszeiten ein. Aus triftigen Gründen dürfen Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnung auch weiterhin verlassen.

 

Warum ist ein gemeinsamer Besuch von Eltern und ihren Kindern bis 14 Jahre bei den Großeltern oder ein Besuch von zusammenlebenden Paaren in einem anderen Haushalt nicht möglich?

Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhen das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Besonders bei Zusammenkünften im privaten Kontext bestehen oft besondere Herausforderungen, hinreichend strenge Hygienevorschriften dauerhaft einzuhalten. Deshalb ist eine Begrenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person vorgesehen. Die Vorschrift trägt dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen.

Kinder bis 14 Jahre werden dabei insofern nicht mitgezählt, als zulässige Treffen zwischen Erwachsenen auch im Beisein ihrer jeweiligen Kinder möglich bleiben und soziale Kontakte nicht übermäßig eingeschränkt werden sollen.

 

Sieht das Gesetz Öffnungsstrategien vor?

Ja, das Gesetz sieht Öffnungsstrategien vor. Die „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

 

Was gilt in Schulen?

  • Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
  • Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells (tageweise, wöchentlich…) entscheiden die Länder bzw. Schulen.
  • Ab einer stabilen Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Die Länder können eine Notbetreuung organisieren.
  • Die Bundesländer können von diesen Regelungen Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen vorsehen.

 

Gelten die Regeln auch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete?

Die Bundesregierung wird per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates Ausnahmen erlassen. Insbesondere kann es z.B. besondere Regelungen für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete geben.

Bereits im Landesrecht vorgesehene oder eingeführte Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, sollen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes wirksam sein.

 

Was gilt in Betrieben?

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

Bleiben die Kirchen offen?

Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt. Die Länder können aber auch für diese Bereiche Schutzmaßnahmen vorsehen.

 

Warum wird in dem Gesetzentwurf die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern auf 30 Personen beschränkt?

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern als Maßnahme des Infektionsschutzrechts ist keine neue Maßnahme, sondern setzt auf bewährte Maßnahmen der Länder auf, die hier bereits während der gesamten Pandemie Beschränkungen vorsehen. Sie stellt zudem eine Erleichterung gegenüber den allgemeinen Kontaktbeschränkungen dar. Den Trauernden soll natürlich weiterhin möglich sein, der Verstorbenen in einem würdigen Rahmen zu gedenken. Gleichzeitig muss aber insbesondere im Rahmen einer Hochinzidenzlage den erheblichen Infektionsrisiken größerer Menschenansammlungen Rechnung getragen werden und ein schonender Ausgleich aller Belange gefunden werden, um das Infektionsgeschehen nicht weiter anzufachen. Die Regelung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.

 

Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse?

Dann gelten diese vom Land vorgesehenen strengeren Regeln.

 

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden nach wie vor von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht.

 

Warum wird die Inzidenz zugrunde gelegt und nicht andere Faktoren?

Die Bundesregierung betrachtet fortlaufend nicht nur die Inzidenz, sondern auch viele weitere Faktoren wie den R-Wert, die Auslastung der Intensivstationen, die Zahl der durchgeführten Tests etc. Die 7-Tage-Inzidenz ist aber ein früher Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Die daraus einige Wochen später resultierende Belastung des Gesundheitssystems und die Todesfälle steigen erst mit erheblichem Zeitverzug. Die 7-Tage-Inzidenz mittelt tagesaktuelle Schwankungen, sie wird täglich veröffentlicht und ist für jeden leicht nachvollziehbar.

 

Warum wurden diese Inzidenzzahlen gewählt und nicht andere?

Im Infektionsschutzgesetz sind schon jetzt besondere Maßnahmen ab einer Inzidenz von 35 bzw. 50 auf regionaler Ebene vorgesehen. Steigen die Infektionszahlen weiter auf den doppelten Wert an, muss bundesgesetzlich sichergestellt werden, dass die Zahlen durch geeignete Maßnahmen wieder sinken. Die Erfahrung der vergangenen Monate zeigt zudem, dass die Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung bei einer Inzidenz von mehr als 100 nicht mehr gewährleisten können. Damit droht das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten. Spätestens dann sind daher umfassende Maßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle zu bringen und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.

 

Was entscheiden die Länder jetzt noch?

Die bundeseinheitliche „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen.

 

Bis wann gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen der sog. Notbremse treten spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

Download Gesetzestext als PDF-Datei:

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

 

Welche Änderungen gelten ab 23. April 2021 in Bayern

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, das nun auch den Bundesrat passierte. Mit der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22. April 2021 hat die Bayerische Staatsregierung die Bundesregelungen in Landesrecht überführt. Die neuen Regelungen gelten ab sofort.

Unter dem Strich ändert sich für Bayern nicht viel:

Ausgangsbeschränkungen: Es bleibt in Bayern bei der bisherigen Regelung: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Sofern es ein besonders schwieriges Infektionsgeschehen erfordert, können die Landkreise und kreisfreien Städte darüberhinausgehende Ausgangsbeschränkungen erlassen. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel – immer mit Maske und Mindestabstand.
Bei einer Inzidenz bis unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nur noch der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Das gilt nun auch für Zoos und Botanische Gärten.

Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.

Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Schulen: Ausführliche Informationen finden Sie beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Bekanntgabe von Grenzwert-Über- und Unterschreitungen: Neu ist, dass bei Grenzwert-Über- und Unterschreitungen nunmehr die Rechtsfolgen kraft Gesetzes, also automatisch, eintreten, während es hierfür bisher nach bayerischem Recht einer von Landrat oder Oberbürgermeister unverzüglich zu erlassenden Verfügung bedurfte. Bayern hat festgelegt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Über- und Unterschreitungen unverzüglich amtlich bekannt geben. So kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger auf der Homepage der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises aktuell informieren, was gilt.

 

Zusammengefasst ergeben sich für Bayern nur geringfügige Änderungen.

 

Quelle: Bayerische Staatsregierung