Bayern verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 2. April 2022
Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek hat die Corona-Schutzmaßnahmen erläutert, die ab Samstag, dem 19. März 2022 übergangsweise bis zum 2. April 2022 gelten sollen.
Holetschek sagte am Dienstag in München: „Die aktuelle Pandemielage mit Höchstwerten bei den Neuinfektionen gebietet es, wichtige Schutzmaßnahmen zu verlängern. Dies betrifft im Kern die bestehenden 2G-/3G-Regeln und die Maskenpflicht.“ Maskenstandard bleibt in Bayern die FFP2-Maske.
Holetschek erläuterte: „Bei der Maske in der Schule können wir aber dank des hohen Schutzniveaus aufgrund der regelmäßigen PCR-Testungen stufenweise Lockerungsschritte unternehmen.“ In einem ersten Schritt entfällt daher von kommendem Montag an (21. März 2022) die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz in den Grundschulen sowie an Förderschulen. In einem zweiten Schritt entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz ab dem 28. März 2022 dann ebenso für die 5. und 6. Klassen aller Schulen. In den Schulen und Kitas wird auch wie bisher regelmäßig getestet. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse gilt zudem weiterhin ein intensiviertes Testregime und Maskenpflicht auch am Platz.
Die Zugangsregelungen nach Impf-, Genesenen- oder Teststatus – also die Regelungen zu 2G plus, 2G oder 3G – bleiben im schon bisher geltenden Umfang – zum Beispiel in Diskotheken (2G plus), bei Sport, Kultur und im Freizeitbereich (2G), in Zoos (2G), bei Messen und Kongressen (2G), bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (2G), in der Gastronomie und im Beherbergungswesen (3G) sowie in Hochschulen und im weiteren außerschulischen Bildungsbereich (3G).
Für den Zugang von Besuchern und Beschäftigten zu vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen benötigen Besucher weiterhin einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte brauchen – analog der bisherigen Bundesregelung – zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktuelle Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben entfallen dagegen die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personenobergrenzen, die Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen, das Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das bisherige Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen sowie bestehende Alkoholverkaufs- und -konsumverbote sowie die Verpflichtung zur Betreuung in festen Gruppen in Kitas.
Holetschek kritisierte, dass durch die von der Bundesregierung beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes künftig nach Auslaufen der Übergangsregelung mit Ablauf des 2. April 2022 nur noch wenige Schutzmaßnahmen möglich sein werden. Der Minister unterstrich: „Das von Berlin vorgelegte Gesetz ist aus meiner Sicht bei der jetzigen angespannten Infektionslage kein taugliches Instrument. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sollte seine Überzeugung – gerade als Wissenschaftler – nicht einem faulen Kompromiss zugunsten der Kabinettsdisziplin der Ampel-Regierung opfern. Ich hoffe sehr, dass die lauter werdenden kritischen Stimmen auch von Politikern der Ampel-Parteien noch etwas Vernunft und Praktikabilität in das Gesetz einbringen können.“
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – PM vom 15.03.2022