Artur mit Atemschutzmaske

Corona-Pandemie in Bayern – Maßnahmen bis 10. Mai 2020 verlängert

Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie / Maßnahmen bis 10. Mai 2020 verlängert / Änderungen insbesondere bei Gottesdiensten, Versammlungen und Ladengeschäften

Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie sind bis 3. Mai 2020 befristet. Der Ministerrat hat den Plänen des Gesundheitsministeriums, dass die Maßnahmen zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert werden, zugestimmt. Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zum 11. Mai 2020 ermöglichen. Zusätzlich zur grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert:

• Gottesdienste sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
o Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen
o Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m.
o Höchstdauer: 60 Minuten
o Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen.
o Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte.

• Versammlungen sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
o Maximale Teilnehmerzahl: 50.
o Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
o Höchstdauer: 60 Minuten
o Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern.

• Ladengeschäfte dürfen ab 29. April 2020 unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
o Buch- und Fahrradläden müssen in Zukunft ebenso die 800 qm-Grenze beachten. Generell gilt: Größere Ladengeschäfte dürfen ihre Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Diese mittlerweile zulässige Möglichkeit wird nunmehr ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen. Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der Kfz-Handel und die sonstigen schon bisher privilegierten Geschäfte des täglichen Bedarfs können weiterhin mehr als 800 qm öffnen.
o Der Grundsatz „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“ gilt für alle Ladengeschäfte.

• Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.

 Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im Rahmen der Schülerbeförderung gilt.

• Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote, Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV).

• Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai 2020 verlängert.