Baumfällungen und Schnittmaßnahmen ab 1. März bis zum 30. September verboten
Am 1. März beginnt gemäß § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) das jahreszeitliche Rodungsverbot von Gehölzen, während der für die Tierwelt (insbesondere die Vogelwelt) bedeutsamen Fortpflanzungsperiode.